5. |
ORGANISATION
Abteilungen
Der Sportbetrieb gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen sind Zusammenfassungen gleicher
oder ähnlicher Sportangebote auf Beschluss des Vorstandes.
Organe
Organe des TVE Burgaltendorf sind, neben den Organen der >TVE-Jugend< :
.1 die Mitgliederversammlung
.2 der Vorstand
.3 der Vereinsrat
.4 der Mitarbeiterkreis Sport
.5 der Mitarbeiterkreis Organisation
.6 der Mitarbeiterkreis Freizeit |
5.1 |
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. |
5.1.1 |
Einberufung
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle
stimmberechtigten Mitglieder durch Rundschreiben oder Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung im ersten Viertel
der Jahre mit ungerader Kalenderzahl ein. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage
vorher.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird, vorbehaltlich des Punktes
10
(Auflösung), innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen, wenn es der
Vorstand beschließt oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder sie
schriftlich beantragt. |
5.1.2 |
Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören:
.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnungen der
vorausgegangenen zwei Jahre
.2 Entgegennahme der Berichte über die Buchprüfungen und Entscheidung über den Antrag
auf Entlastung
.3 die Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie
ggf.
außerordentlicher Beiträge
.4 Wahlen nach den Aussagen dieser Satzung
.5 Entscheidungen über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet wurden und
nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
.6 Satzungsänderungen
.7 die Auflösung des Vereins |
5.1.3 |
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt bei den Wahlen und Abstimmungen der
Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, soweit sie volljährig und voll
geschäftsfähig sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, soweit sie
anwesend sind, oder aber ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme des Amtes für den Fall
einer Wahl vorliegt. |
5.1.4 |
Beschlussfähigkeit,
Abstimmungen, Wahlen
Die
Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich des Punktes 10 der Satzung (Auflösung), ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden - vorbehaltlich des Punktes 10 (Auflösung) - mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen (Enthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt).
Von mehreren Kandidaten gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit für die erstplacierten Kandidaten finden Stichwahlen statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn es von mindestens fünf der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung und zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen
ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich. |
5.1.5 |
Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
angeführt sind, können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie
dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (schriftlich) vorliegen
und die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3-Stimmenmehrheit anerkennt. |
5.1.6 |
Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der
Vorsitzenden geleitet. Falls er/sie verhindert ist, benennt der Vorstand
eine(n)
Vertreter/-in aus seinem Kreis. |
5.2
5.2.1 |
Vorstand
Der Vorstand führt den Verein. Er koordiniert die
Arbeit der Organe.
Den Vorstand bilden:
.1 der/die Vereinsvorsitzende
.2 der/die Geschäftsführer/-in
.3 der/die Organisationsleiter/-in
.4 der/die Sportleiter/-in
.5 der/die Freizeitleiter/-in
.6 der/die Seniorenreferent/-in
.7 der/die Sportleiter/-in (TVE-Jugend)
.8 der/die Jugendleiter/-in (TVE-Jugend)
Die
Vorstandsmitglieder der Pos. 1 bis 6 werden von der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und führen ihr Amt bis zur
Neu- oder Wiederwahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder wählt der Vereinsrat auf
Vorschlag des Vorstandes eine(n) Nachfolger/-in für die verbleibende Amtszeit.
Die Vorstandsmitglieder der Pos. 7 und 8 werden von der >TVE-Jugend<
nach den Bestimmungen ihrer Verfassung gewählt.
Die Besprechungen des Vorstandes finden jährlich mindestens einmal statt. Wenn 1/3 der
Vorstandsmitglieder es wünscht, ist innerhalb eines Monats eine Vorstandsbesprechung
durchzuführen.
Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot gem. §
181 BGB befreit, sofern Verträge/Vereinbarungen über
Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen sind. |
5.2.2 |
Der/Die
Vorsitzende
Der/Die Vorsitzende repräsentiert den Verein, führt den Vorstand und lädt zu dessen
Besprechungen ein. |
5.2.3 |
Vorstand im Sinne des
§ 26
BGB
Den Vorstand im Sinne des
§ 26
BGB (gesetzliche Vertreter des Vereins) bilden
- der/die Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer/-in
- der/die Organisationsleiter/-in
- der/die (von der Mitgliederversammlung gewählte) Sportleiter/-in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. |
5.2.4 |
Ehrenvorsitzende/r
Verdiente Vereinsvorsitzende können nach
Ausscheiden aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung zum
Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Vorstand
ernannt werden.
|
5.3 |
Vereinsrat
Der Vereinsrat ist ein Forum zur Diskussion und Wahrnehmung der
Mitgliederinteressen.
Zu seinen Aufgaben gehören:
.1 die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder
.2 die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen (gemeinsam mit dem
Vorstand)
.3 die Wahl des/der Vereinsratvorsitzenden
.4 die Vergütung der Vorstandsmitglieder
.5 die Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Der Vereinsrat besteht aus Sprechern/-innen der
Gruppen, in denen volljährige Mitglieder tätig sind. Er
wählt in seiner ersten Sitzung nach Wahl der Gruppensprecher/-innen
seine/n Vorsitzende/n aus seinen Reihen selbst.
Der/die Vereinsratvorsitzende kann an den Besprechungen des Vorstands
beratend teilnehmen.
Gruppensprecher/-innen
Die
Gruppensprecher/-innen werden von den zur jeweiligen Gruppe gehörenden, volljährigen Mitgliedern aus ihrer Mitte
nach einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung zu Beginn des Jahres, in denen die
Mitgliederversammlung stattfindet, für vier Jahre gewählt.
Sie bleiben bis zur Neu- oder
Wiederwahl im Amt.
Aufgabe der Gruppensprecher/-innen ist es, sich durch ständigen Kontakt
mit den Mitgliedern ihrer Gruppe über deren Interessen, Anregungen und Kritik zu informieren
und sie in den Vereinsrat einzubringen. |
5.4 |
Mitarbeiterkreis
Sport
Der
"Mitarbeiterkreis Sport" ist für die Organisation des Sportbetriebes zuständig, entscheidungsbefugt und
verantwortlich.
Den Mitarbeiterkreis "Sport" bilden:
.1 die beiden Sportleiter/-innen als Leiter/-innen des Mitarbeiterkreises
.2 alle im Sportbetrieb von den Sportleitern/den Sportleiterinnen oder
vom AKTIV PUNKT-Leiter/von der AKTIV PUNKT-Leiterin eingesetzten
Mitarbeiter/-innen, soweit sie Vereinsmitglied sind.
Abteilungsleiter/-innen
Hauptaufgabe der Abteilungsleiter/-innen ist die Organisation des
Sportbetriebes ihrer Abteilung, insbesondere die Mitarbeitersuche und -
mit Zustimmung des Vorstandes - der Mitarbeitereinsatz.
.1 Die
Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel volljährige
Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die
Mitgliederversammlung gewählten Sportleiter/-in ernannt.
.2 Die
Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel minderjährige
Mitglieder Sport treiben, werden von dem/der durch die turnerjugend
gewählten Sportleiter/-in ernannt.
.3 Die
Ernennung der Leiter/-innen der Abteilungen, in denen in der Regel
volljährige und minderjährige Mitglieder tätig sind, erfolgt gemeinsam
durch die beiden Sportleiter/-innen.
Die
Ernennungen sollen binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit
Wirkung für 4 Jahre erfolgen.
|
5.5 |
Mitarbeiterkreis
Freizeit
Der
"Mitarbeiterkreis Freizeit" ist für die Planung und Durchführung von
außersportlichen Veranstaltungen zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den "Mitarbeiterkreis Freizeit " bilden:
.1 der/die Freizeitleiter/-in als Leiter/-in des Mitarbeiterkreises
.2 alle für die Organisation außersportlicher Aktivitäten vom
Freizeitleiter/von der Freizeitleiterin eingesetzten
Mitarbeiter/-innen, soweit die Vereinsmitglied sind. |
5.6 |
Mitarbeiterkreis
Organisation
Der
"Mitarbeiterkreis Organisation" ist für die Vereinsorganisation zuständig, entscheidungsbefugt und verantwortlich.
Den "Mitarbeiterkreis Organisation" bilden:
.1 der/die Geschäftsführer/-in und der/die Organisationsleiter/-in als Leiter/-innen des
Mitarbeiterkreises
.2 alle in der Vereinsorganisation von Geschäftsführer/-in und
Organisationsleiter/-in eingesetzten Mitarbeiter/-innen, soweit sie
Vereinsmitglieder sind. |
5.7 |
Projektleiter/-innen,
Projektgruppen
Projektleiter/-innen
können von den Vorstandsmitgliedern zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen und
für Sonderaufgaben eingesetzt werden. Die Projektleiter/-innen können zu ihrer
Unterstützung Projektgruppen einsetzen. Mit Abschluss des Projekts endet die Tätigkeit
des /der Projektleiters/-in und der Projektgruppe. |
5.8 |
TVE-Mitarbeiterteam
Alle im TVE tätigen
Mitarbeiter/-innen bilden das "TVE-Mitarbeiterteam". |